Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreiben die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben vor, wonach jeder Arbeitgeber sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen hat.

Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz, der Unfallverhütung sowie bei der Gesunderhaltung der Mitarbeiter beraten und unterstützen. Dieses Gesetz wird von den einzelnen Berufsgenossenschaften auch durch sog. Unfallverhütungsvorschriften speziell umgesetzt.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreiben in diesem Zusammenhang gewisse arbeitsmedizinische Vorsorgen vor. Der Betreuungsumfang für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird nach der DGUV-Vorschrift 2 berechnet und besteht aus einer sogenannten Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung.

Beide Teile zusammen werden als Gesamtbetreuung bezeichnet.

Die betriebsärztliche Grundbetreuung enthält dabei in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:

  • die Begehung von Arbeitsplätzen mit einer Beratung bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung, zunehmend auch besonders im Hinblick auf ältere Mitarbeiter,
  • die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sog. ASA-Sitzungen)
  • die Mitwirkung und Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, auch anhand des novellierten Mutterschutzgesetzes und der Erfordernisse der gesetzlich geforderten psychischen Gefährdungsbeurteilung
  • die Beratung und Mitwirkung bei Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen sowie die Beratung zur Umsetzung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst in diesem Zusammenhang:

  • die Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge gemäß der ArbmedVV
  • Eignungsuntersuchungen wie z.B. bei Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten
  • die betriebsärztliche Beratung bei arbeitsmedizinischen, sozialmedizinischen und auch allgemeinmedizinischen Fragestellungen
  • die Mitwirkung und Unterstützung bei Verfahren zum sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren)
  • Impfungen bei tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdungen und saisonale Grippeimpfungen
  • Hygieneschutzbelehrungen nach §43 des Infektionenschutzgesetzes.

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